Welche Versicherungen wirklich wichtig sind: sechs Fragen für Selbständige in Medienberufen

Kamera, Objektive und Notizbuch auf dem Arbeitstisch eines Medienschaffenden

Ein Auftrag zieht sich, die Kamera fällt vom Stativ, und zwei Wochen später liegt eine Rechnung auf dem Tisch, mit der niemand gerechnet hat. Für Selbständige in Medienberufen entscheidet in solchen Momenten die Police. Welche davon zählen, lässt sich sortieren: nach der Frage, wer die Regel setzt. Gesetz, Vertrag oder eigene Risikobereitschaft liegen dabei weit auseinander. Sechs Fragen gehen die drei Ebenen der Reihe nach durch.

Was ist in der Schweiz überhaupt Pflicht?

Ganz oben steht die Krankenpflegeversicherung. Art. 3 Abs. 1 KVG verpflichtet jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz, sich innert drei Monaten für Krankenpflege zu versichern; nach einer Geburt läuft dieselbe Frist. Den Versicherer darf man unter den zugelassenen Anbietern frei wählen (Art. 4 KVG), und über den Zugang entscheidet keine Gesundheitsprüfung. Die Prämie richtet sich nach Versicherer, Region und Altersgruppe. 2026 liegt die mittlere Prämie bei 393,30 Franken im Monat und damit 4,4 Prozent über dem Vorjahr; Erwachsene zahlen im Mittel 465,30 Franken, junge Erwachsene 326,30 und Kinder 122,50 Franken (Quelle: Bundesamt für Gesundheit, 2026). Wer ein Fahrzeug hält, braucht zusätzlich eine Motorfahrzeug-Haftpflicht. Damit ist die Liste der Obligatorien für die meisten Selbständigen bereits abgearbeitet.

In Deutschland beginnt dieselbe Pflicht an einer anderen Stelle. Dort führt der Weg entweder in die gesetzliche oder in die private Krankenversicherung, und der Übertritt zwischen den Systemen hängt an Voraussetzungen, die mit dem Einkommen und dem Status zusammenhängen. Unter Bundesaufsicht standen 2024 noch 44 Krankenversicherer, dazu 78 Lebensversicherer und 199 Schaden- und Unfallversicherer (Quelle: GDV, Statistiken zur deutschen Versicherungswirtschaft, 2025). Vor dem Antrag in der privaten Variante steht dort eine Gesundheitsprüfung. Wer die deutschen Begriffe dazu nachschlagen will, findet im Versicherungs-Wiki ein eigenes Kapitel zur Krankenversicherung, von der anonymen Risikovoranfrage bis zum Krankenhaustagegeld. Am Schweizer Wohnsitz ändert das nichts: Dort bleibt Art. 3 KVG massgebend.

Krankenkassenprämien 2026 (Franken pro Monat)Erwachsene ab 26465,30Mittlere Prämie393,30Junge Erwachsene326,30Kinder bis 18122,50Quelle: Bundesamt für Gesundheit, Prämien 2026publisher.ch

Was bleibt trotz Grundversicherung an den Versicherten hängen?

Versichert heisst noch nicht bezahlt. Die Kostenbeteiligung ist gesetzlich gesetzt: 300 Franken ordentliche Franchise pro Jahr, darüber ein Selbstbehalt von 10 Prozent der Kosten bis höchstens 700 Franken, bei Kindern und Jugendlichen bis 350 Franken. Dazu kommen 15 Franken pro Tag bei einem stationären Spitalaufenthalt (Quelle: Bundesamt für Gesundheit, Stand 2026). Ein Rechenbeispiel mit offen genannten Annahmen: 2.400 Franken Behandlungskosten in einem Jahr, ordentliche Franchise, kein Spitalaufenthalt. Die ersten 300 Franken trägt die versicherte Person. Von den verbleibenden 2.100 Franken kommen 10 Prozent hinzu, also 210 Franken. Zusammen ergibt das 510 Franken Kostenbeteiligung. Eine höhere Wahlfranchise verschiebt diesen Betrag nach oben und die Prämie nach unten.

Ein zweiter Punkt betrifft Unfälle. Angestellte sind über den Betrieb nach dem Unfallversicherungsgesetz gedeckt, weshalb ihre Unfalldeckung in der Grundversicherung auf Antrag sistiert werden kann (Art. 8 KVG). Fällt diese Deckung später ganz oder teilweise weg, lebt der Schutz in der Grundversicherung wieder auf. Selbständige ohne UVG-Unterstellung behalten den Unfall also in der Grundversicherung, samt der entsprechenden Prämie. Bei Einsätzen auf Baustellen oder an Grossanlässen lohnt der Blick auf diesen Punkt vor dem nächsten Auftrag.

Was fängt den Ausfall der Arbeitskraft auf?

Hier wird die Lücke am deutlichsten. Das Krankenversicherungsgesetz umfasst die obligatorische Krankenpflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung (Art. 1a Abs. 1 KVG). Freiwillig bedeutet: Für Selbständigerwerbende entsteht daraus kein Anspruch, solange kein Vertrag besteht. Wer als Fotografin oder Texter auf Honorare angewiesen ist, hat bei längerer Krankheit weder Lohnfortzahlung noch automatisches Taggeld. Krankentaggeld-Policen nach dem Versicherungsvertragsgesetz schliessen diese Lücke, mit Gesundheitsfragen, Wartefristen und einer vereinbarten Leistungsdauer. Alle drei Punkte stehen im Bedingungswerk und lassen sich vor der Unterschrift vergleichen.

Welche Deckung braucht ein Medienbetrieb zusätzlich?

Ab hier endet das Obligatorium und der Vertrag beginnt. Berufsausrüstung im Privathaushalt gehört nicht automatisch zur Hausratdeckung; ob Kamera, Objektive und Rechner mitversichert sind, hängt davon ab, ob das Bedingungswerk sie als Geschäftsinventar behandelt. Dasselbe gilt für Geräte, die regelmässig ausser Haus im Einsatz sind, und für Technik, die an Dritte ausgeliehen wird. Wer mit Drohnen arbeitet, hat zusätzlich behördliche Auflagen im Blick: Was für gewerbliche Aufnahmen gilt, fasst der Beitrag zu den Regeln für Drohnenaufnahmen zusammen.

Wie gross dieser vertragliche Teil des Marktes ist, zeigt die Aufsichtsstatistik. Im direkten Schweizer Geschäft buchten die Versicherer 2024 Bruttoprämien von 32,89 Milliarden Franken. Grösster Zweig ist die Krankenversicherung mit 13,09 Milliarden Franken oder 39,8 Prozent, gefolgt von Feuer und Sachschäden mit 4,89 Milliarden Franken oder 14,9 Prozent (Quelle: FINMA, Bericht über den Versicherungsmarkt 2024). Zwei Fünftel der Prämien fliessen damit in ein Feld, das für Privatpersonen bereits gesetzlich vorgegeben ist. Der Rest verteilt sich auf Deckungen, über die jeder Betrieb selbst entscheidet.

Drei Ebenen, drei RegelgeberGesetzKrankenpflege nachArt. 3 Abs. 1 KVG,Fahrzeug-HaftpflichtVertragwas Miet- undAuftragsverträgeausdrücklich verlangenEigene WahlZusatz- und Taggeld-deckung nach dem VVG,mit Gesundheitsfragenpublisher.ch

Warum sich die Prämie jedes Jahr neu stellt

Prämien bewegen sich, und zwar im ganzen Markt. Die von der FINMA beaufsichtigten Versicherer buchten 2024 Bruttoprämien von 150,0 Milliarden Franken, ein Plus von 6,7 Prozent, und zahlten 87,5 Milliarden Franken für Versicherungsfälle aus (Quelle: FINMA, Bericht über den Versicherungsmarkt 2024). Der aggregierte Jahresgewinn sank im selben Zeitraum um 23,6 Prozent auf 10,4 Milliarden Franken. Steigende Leistungen und sinkende Gewinne treffen sich früher oder später in der Prämienrunde.

Für 2025 rechnete der Schweizerische Versicherungsverband mit einem Prämienwachstum von 4,4 Prozent im Nichtlebengeschäft und 1,7 Prozent in der Krankenzusatz- und Unfallversicherung. Diese Werte sind eine Verbandsprognose, keine testierte Statistik; belastbare Ist-Zahlen liefert erst der Aufsichtsbericht des Folgejahres. Für einen kleinen Medienbetrieb ist die Prämienmitteilung im Herbst daher der eine Termin, an dem sich der eigene Vertrag mit dem Markt vergleichen lässt.

Wie unterscheiden sich die Kündigungsrechte?

Der Wechsel in der Grundversicherung folgt einem eigenen Kalender. Art. 7 KVG erlaubt ihn mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendersemesters. Teilt der Versicherer neue Prämien mit, verkürzt sich die Frist auf einen Monat, gerechnet auf das Ende des Monats vor der Gültigkeit der neuen Prämie. Bekannt geben muss er die Prämien mindestens zwei Monate im Voraus. Zusatzversicherungen laufen dagegen nach dem Versicherungsvertragsgesetz und bringen eigene Fristen mit; beide Kalender fallen selten zusammen.

In Deutschland regelt § 205 VVG die private Seite. Ein Vertrag, der für mehr als ein Jahr eingegangen wurde, lässt sich zum Ende des ersten oder jedes folgenden Jahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Nach einer Beitragserhöhung kommt ein Sonderkündigungsrecht von zwei Monaten hinzu. Der Unterschied zur Schweiz liegt weniger in der Frist als im Auslöser: Hier öffnet die jährliche Prämienmitteilung ein kurzes Fenster, dort hängt das Recht am Vertragsjahr.

Was gehört auf den Tisch, bevor etwas fehlt?

Nützlicher als eine Rangliste ist ein Stapel Unterlagen. Die Police der Grundversicherung nennt Franchise und Unfalldeckung. Die Prämienmitteilung im Herbst öffnet das kurze Wechselfenster. Das Bedingungswerk der Hausratdeckung sagt, ob die Kamera als Geschäftsinventar gilt, und die Taggeldpolice nennt Wartefrist und Leistungsdauer. Dazu kommen die Verträge mit Auftraggebern: Steht dort eine Haftungsklausel, ergibt sich der Deckungsbedarf aus ihr. Wer später Liquidität benötigt, prüft zuerst, was in bestehenden Policen steckt; welche Wege dafür offenstehen, beschreibt der Beitrag über den Verkauf einer Lebensversicherung.

Häufige Fragen

Wer muss sich in der Schweiz krankenversichern?

Nach Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten für Krankenpflege versichern. Dieselbe Frist gilt nach einer Geburt. Erfüllt wird die Pflicht bei einem Versicherer, der zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung zugelassen ist.

Wie hoch ist die Kostenbeteiligung in der Grundversicherung?

Die ordentliche Franchise beträgt 300 Franken im Jahr. Darüber kommt ein Selbstbehalt von 10 Prozent bis höchstens 700 Franken hinzu, bei Kindern und Jugendlichen bis 350 Franken. Bei stationärem Spitalaufenthalt werden zusätzlich 15 Franken pro Tag verrechnet.

Wann lässt sich die Krankenkasse wechseln?

Art. 7 KVG sieht eine dreimonatige Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendersemesters vor. Nach der Mitteilung neuer Prämien verkürzt sich die Frist auf einen Monat, gerechnet auf das Ende des Monats vor deren Gültigkeit. Die Prämien müssen mindestens zwei Monate im Voraus bekannt sein.

Sind Unfälle in der Grundversicherung gedeckt?

Ja, sofern die Unfalldeckung nicht sistiert ist. Sistieren lässt sie sich nach Art. 8 KVG auf Antrag, wenn eine vollständige Deckung nach dem Unfallversicherungsgesetz nachgewiesen wird. Endet diese Deckung, lebt der Schutz in der Grundversicherung wieder auf.

Was bringt eine höhere Wahlfranchise?

Statt der ordentlichen Franchise von 300 Franken lässt sich eine höhere Stufe wählen, was die Prämie senkt. Im Gegenzug trägt die versicherte Person mehr Kosten selbst, bevor der Versicherer einsetzt. Die Rechnung geht auf, solange die Leistungen im Jahr unter der gewählten Stufe bleiben.

Erfüllt eine deutsche Krankenversicherung die Schweizer Pflicht?

Die Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG wird bei einem Versicherer erfüllt, der in der Schweiz zur sozialen Krankenversicherung zugelassen ist (Art. 4 KVG). Ein deutscher Vertrag tritt an diese Stelle nicht. Ausnahmen von der Unterstellung regelt der Bundesrat auf Verordnungsstufe.

Fazit

Zwei Angaben entscheiden über den grössten Teil der eigenen Kosten: die gewählte Franchise und die Frage, ob die Unfalldeckung läuft. Beide stehen auf der Police der Grundversicherung. Wer sie einmal jährlich nachliest, sobald die Prämienmitteilung im Herbst eintrifft, kennt das Wechselfenster und den Betrag, der im Schadenfall selbst zu tragen ist. Für die Berufsausrüstung braucht es einen zweiten Blick ins Bedingungswerk der Hausratdeckung, und für den Ausfall über Wochen einen dritten in die Taggeldpolice. Drei Dokumente, eine Stunde im Jahr.

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