Reklamebewilligungen

Reklamebewilligungen für beleuchtete und unbeleuchtete Werbeanlagen können Fluch und Segen sein.

Werbung und Reklamen gehören zu einem lebendigen Stadt- oder Gemeindebild und prägen den öffentlichen Raum. Für die Beurteilung und Bewilligung von Aussenwerbungen werden im Rahmen von Gesamtkonzepten Vorgaben der Behörden erarbeitet, die eine angemessene Integration ins Stadt- oder Gemeindebild ermöglichen. Die Vorgaben für Reklameanlagen, Plakate und Megaposter sollen Gewerbetreibende, ­Planer und Aussenwerbespezialisten bei der Projektierung unterstützen und den Behörden als Vorgabe für eine konsequente und transparente Auslegung der gesetzlichen Grundlagen dienen. Reklameanlagen sind leuchtende, angestrahlte oder unbeleuchtete Schriften, Kästen, Tafeln, Schilder, ­Stelen, Baureklamen usw. Sie dienen in der Regel der Aussenwerbung und werden in räumlichem Bezug zu einer Geschäftslokalität oder eines Verkaufsladens am Gebäude angebracht oder auf privatem Grund aufgestellt. Reklameanlagen stehen gestalterisch und in der Wahrnehmung in direktem Zusammenhang mit der Architektur, die oft als Träger und Hintergrund dient. Aussenwerbeanlagen sind bewilligungspflichtig. Für die Beurteilung und Bewilligung von Reklameanlagen hat sich, basierend auf den gesetzlichen Grundlagen, eine Bewilligungspraxis etabliert, die im Einzelfall Kompromisse zwischen privaten und öffentlichen Interessen ermöglicht.

Einordnung in die Umgebung

Reklameanlagen wollen auffallen und sich von der Umgebung optisch abheben, während die gesetzlichen Vorgaben eine der ­Situation angemessene Einordnung mit der bebauten und landschaftlichen Umgebung voraussetzen. Diesen Widerspruch gilt es bei der Beurteilung von Aussenwerbeanlagen abzuwägen und es sind im Einzelfall Kompromisse zu finden. Neben gestalterischen Aspekten sind auch die Vorgaben der Verkehrssicherheit zu berücksichtigen.

Städte- und gemeindebauliche Aspekte

Bei der Beurteilung von Reklameanlagen wird dem Charakter der Umgebung eine grosse Bedeutung beigemessen. Reklame­anlagen können Orte und deren Identität mitprägen. Gebiete unterscheiden sich unter anderem durch ihre Nutzungsart. So sind in einem reinen Wohngebiet keine und in einem Gebiet mit hohem Anteil an Gewerbe- und ­Dienstleistungsnutzung eine grosse Zahl von Reklameanlagen anzu­treffen. Aufgrund von unterschiedlichen Nutzungen können Konflikte entstehen. Beispielsweise in der Altstadt gilt es, die Reklame­anlagen der Gewerbetreibenden mit der denkmalpflegerisch wertvollen Bausubstanz ins Gleichgewicht zu bringen. Reklameanlagen im historischen Umfeld sind daher in Grösse, Anzahl und Wirkung zurückhaltend zu gestalten und haben sich der gebauten Umgebung unterzuordnen. Dies gilt auch für Werbeanlagen in Schaufenstern und in Vitrinen, die eine grosse ­Wirkung in der Umgebung entfalten. Bei Inventarobjekten, Hochhäusern und Arealüberbauungen werden strenge Massstäbe angelegt. Die Einordnung der Reklame­anlagen in den baulichen und landschaftlichen Kontext muss in diesen Fällen gut bis sehr gut sein.

Grundsätzlich muss für jede Werbeanlage im öffentlichen Raum eine Reklamebewilligung eingeholt werden. Kantone, Städte, ja sogar jede Gemeinde handhaben die ­Reklamebewilligungen jedoch verschieden, es existiert keine gesamtschweizerische Gesetzgebung. Ein Segen sind diejenigen Bewilligungen, bei denen absolut klar hervorgeht, was erlaubt ist und was nicht. Danach können sich Hersteller und Endkunde ausrichten. Reklamationen, Änderungen nach der Installation oder sogar einer Deinstallation kann damit vorgebeugt werden. Ein Fluch sind Bewilligungen, die ungenau formuliert sind, viel Spielraum lassen und nach der Installation von den Parteien unterschiedlich ausgelegt werden können. Bedenklich wird es, wenn solche Reklamebewilligungen gar dazu missbraucht werden, um die kommerzielle Werbung auf öffentlichem Raum rigide einzuschränken oder gar vollständig zu verbieten.

Werbefreie Schweizer Städte

Im «Tagesanzeiger» vom 27.12.2017 wurde ein Bericht unter dem Titel «Vorstösse für werbefreie Städte» veröffentlicht. Ursprung dieser Bewegung war 2007 die Stadt Rio, deren Bürgermeister die saubere Stadt proklamierte. Innert Jahresfrist verschwanden 15 000 Werbeplakatwände und 300 000 Ladenfrontbeschriftungen. Dieses Vorgehen mag für Rio noch Sinn machen, da Bewilligungen, wenn überhaupt vorhanden, mit entsprechenden Schmiergeldern umgangen werden konnten. Dies führte zu einem enormen Wildwuchs. Die US-Bundesstaaten Alaska, Hawaii, Maine und Vermont sind bereits seit Jahrzehnten frei von Aussenraumwerbung. 2014 entschloss sich Grenoble als erste europäische Stadt zu diesem Schritt. In der Alpenstadt wurden 326 Beschriftungen entfernt. Gemäss Aussage des Stadtpräsidenten wollen die Bewohner den öffentlichen Raum selber gestalten.

Mittlerweile ist der Trend auch in der Schweiz angekommen. In der Stadt Luzern reichte die SP/Juso-Fraktion Ende November 2017 eine Interpellation «Wie viel Werbung verträgt Luzern?» ein. Vor allem im Stadtraum komme die Werbung «laut, also gross und bunt» daher. In Genf ist im November 2017 die kommunale Initiative «Genève zéro pub» mit den benötigten 4000 Unterschriften zustande gekommen. Sie will im Stadtzentrum kommerzielle Werbung auf öffentlichem Grund vollständig verbieten. Zudem müssten Plakatwände von den Trottoirs entfernt werden, obwohl die Plakatwerbung für die Stadt eine wichtige Einnahmequelle darstellt.

Sportanlage Heuried Zürich
Originelle Leuchtschrift mit in Holzlatten-Fassade eingelegten LED’s.

Gefährliche Tendenzen für die Werbetechnikbranche

Diese Entwicklung ist gefährlich für die gesamte Branche; wer denkt, dass es sich hierbei nur um Leuchtwerbung handelt, täuscht sich. Auch Schaufensterfolierung und Werbebanner sind davon betroffen. Erste Tendenzen sind in verschiedenen Schweizer Städten bereits spürbar. Es werden Bewilligungen für Schaufensterfolierungen verlangt, bewilligungsfreie Mindestgrössen abgeschafft und maximale Flächen von Folierungen festgelegt. Selbst LED-Screens in den Schaufenstern werden bewilligungspflichtig. Dass sich die Begeisterung in der Werbebranche bei solchen Meldungen in Grenzen hält, ist verständlich. Darum ist es unerlässlich, dass sich die entsprechenden Branchenverbände für wirtschaftsfreundliche und gesamtschweizerisch gültige Reklamebewilligungen einsetzen. Den Initianten obiger Vorstösse sei gesagt, dass die Werbetechnik- und Leuchtreklamebranche Tausende attraktive und zukunftsorientierte Arbeitsplätze bietet. Es wäre nichts als vernünftig, nicht an dem Ast zu sägen, auf dem man eventuell selber sitzt.

Gut vorbereitetes Reklame­gesuch mit ­positiver Bewilligung
Kunde A möchte in der Kernzone einer Altstadt seinen Shop kundenwirksam mit einem beleuchteten Schriftzug versehen. Bereits während der Projektphase wurde dem Kunden vom ausführenden Unternehmen einerseits mitgeteilt, dass bei Reklamen in Kernzonen erhöhte Anforderungen an Grösse, Gestaltung und Ausführung gestellt werden, anderseits wurde ihm Unterstützung in der Abwicklung des Verfahrens angeboten. In Zusammenarbeit mit dem zuständigen Amt wurde in Form einer Anfrage das gewünschte Projekt vorbesprochen und an die entsprechenden gesetzlichen Anforderungen angepasst. So wurde das Projekt nach definitiver Eingabe des Reklamegesuchs innert 3 Wochen bewilligt.

Samsung Zürich
SAMSUNG-Schriftzug würde heute in der Stadt Zürich nicht mehr in dieser Form bewilligt.

Was es zu beachten gilt

Grundsätzlich ist für jegliche Beschriftung ein Reklamegesuch einzureichen. Es gibt Kommunen, welche unbeleuchtete Eigenbe­schriftungen teilweise bis 0,5 m2 bewilli­gungsfrei akzeptieren. Beleuchtete Beschriftungen sind aber in jedem Fall bewilligungspflichtig. Umbeschriftungen von bestehenden Reklamen sind nicht bewilligungsfrei. Jegliche Veränderung in Form, Farbe und Grösse bedarf einer neuerlichen Bewilligung. Es empfiehlt sich in jedem Fall, vorgängig über die entsprechenden ­Vorschriften oder Verordnungen Informationen einzuholen. Dies beschleunigt den Verfahrensprozess. Vielfach werden ungenügend eingereichte Gesuche oder Gesuche mit fehlenden Unterlagen bis zu deren Vollständigkeit sistiert. Für spezielle Projekte empfiehlt es sich sogar, in Form einer Voranfrage die Bewilligungsfähigkeit der jeweiligen Beschriftung abzuklären.

Bei Reklame-Elementen an Strassen wird auf die Verkehrssicherheit grosser Wert gelegt. Reklamen dürfen weder blenden, blinken noch reflektieren. Entlang resp. in der Nähe von Autobahnen gelten spezielle Richtlinien und Anforderungen. Gesuche müssen nebst der Gemeinde auch vom ASTRA (Bundesamt für Strassen) bewilligt werden. Bei Kantonsstrassen und verkehrstechnischen Knotenpunkten ist meist auch die Dienstabteilung für Verkehr oder die Kantonspolizei zu involvieren.

Bei Leuchtreklamen werden vielerorts die Lichtfarbe (Kelvin) und die maximale Leuchtdichte (cd/m2) vorgeschrieben. Zum Schutz vor übermässigen Lichtemissionen werden die Schaltzeiten exakt vorgeschrieben oder die Anlagen müssen mit gesteuerten Dimmern versehen sein. Seit April 2013 existiert zu diesem Thema auch die SIA-Norm 491, welche als Leitlinie zur Vermeidung von unnötigen Lichtemissionen eingeführt wurde.

Nicht zuletzt geht es auch hier um Geld. Reklamegesuche sind meist mit Gebühren verbunden, deren Kosten selten einsehbar sind und teilweise sogar nach Aufwand erhoben werden. In Städten werden häufig auch für die Benützung des öffentlichen Raums jährlich wiederkehrende Gebühren erhoben, welche sich nach der Fläche der entsprechenden Reklame richten.

Kino Houdini Zürich
Gestalterisch hochwertige Leuchtreklame im Einklang mit den behördlichen Vorschriften.

Schlecht vorbereitetes Reklamegesuch mit negativem Ausgang

Kunde B konzentriert sich verstärkt auf den Onlinehandel und wünscht, auf den Umzugstermin in die neue Firmenzentrale – neben einer Autobahn gelegen – das Gebäude mit seinem Schriftzug und der Domainendung .com an den Fassaden zu kennzeichnen. Ohne Vorkenntnisnisse oder Abklärungen wurde das entsprechende Reklamegesuch vom ausführenden Unternehmen eingereicht. Nach mehreren Wochen des langen Wartens kam prompt ein negativer Bescheid vom ASTRA (Bundesamt für Strassen). Die Firmenbezeichnung ist nur zulässig, wenn diese im Handelsregister eingetragen ist, darf aber zusätzlich ein allfälliges Firmensignet beinhalten. Das Projekt musste überarbeitet, den gesetzlichen Anforderungen angepasst und erneut eingereicht werden. Nach über 2½ Monaten wurde die Bewilligung erteilt, die neue Firmenzentrale war da längst bezogen.

Reklamegesuche, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht bewilligungskonform sind

  • Überdimensionierte Anlagen, welche die Verhältnismässigkeit sprengen
  • Werbeanlagen, welche sich nicht in die unmittelbare Architektur und Umgebung einordnen lassen
  • Bewegte Bilder und blinkende Leuchtreklamen im Aussenraum (Verkehrssicherheit)
  • Zu grelle Werbung, welche die akzeptierten Leuchtstärken überschreitet
  • Ganz oder teilweise reflektierende Werbung im Aussenraum
  • Standorte, welche aus verkehrstechnischer Sicht Probleme verursachen (Übersichtlichkeit des ­Verkehrsflusses und Ablenkung der Verkehrsteil­nehmenden)

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